Im Sinne der Steuergesetze darf eine Hinterbliebenenversorgung nur Leistungen an die Witwe des Arbeitnehmers, die Kinder i. S. des § 32 Abs. 3 und 4 Satz Nr. 1 bis 3 EStG, den früheren Ehegatten oder den Lebensgefährten vorsehen.
Die Möglichkeit, andere als die genannten Personen als Begünstigte für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen, führt steuerrechtlich dazu, dass es sich nicht mehr um eine Hinterbliebenenversorgung handelt, sondern von einer Vererblichkeit der Anwartschaft auszugehen ist, d. h. es liegt keine betriebliche Altersversorgung vor, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vererblichkeit der Anwartschaft vereinbart ist.
Somit ist eine namentliche Benennung nicht erforderlich bzw. nicht möglich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Rechtsquelle: BMF, 17.11.2004, IV C 4 - S 2222 - 177/04/IV C 5 - S 2333 - 269/04
Der Begriff des/der Lebensgefährten/in ist dabei als Oberbegriff zu verstehen, der auch die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit erfasst. Ob eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingetragen wurde oder nicht, ist dabei zunächst unerheblich. Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht allerdings die Besonderheit, dass sie einander nach § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz zum Unterhalt verpflichtet sind. Insoweit liegt eine mit der zivilrechtlichen Ehe vergleichbare Partnerschaft vor. Handelt es sich dagegen um eine andere Form der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, muss anhand der im BMF-Schreiben vom 25.7.2002 (BStBl 2002 I S. 706) genannten Voraussetzungen geprüft werden, ob diese als Hinterbliebenenversorgung anerkannt werden kann.
Lediglich die Möglichkeit, ein einmaliges angemessenes Sterbegeld an andere Personen als die Hinterbliebenen auszuzahlen, führt nicht zur Versagung der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung; bei Auszahlung ist das Sterbegeld, soweit es auf steuerfrei geleisteten Beiträgen beruht, gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG vollständig zu besteuern. Nur im Fall der Pauschalbesteuerung von Beiträgen für eine Direktversicherung nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (§ 40b EStG a.F.) ist es unschädlich, wenn eine beliebige Person als Bezugsberechtigte für den Fall des Todes des Arbeitnehmers benannt wird.